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Arbeitsrecht
22. März 2017

"AR um 6: Der Einzelfall entscheidet"

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht zu personen- und verhaltensbedingten Kündigungen.

Altersdiskriminierende Kündigung, krankheitsbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung - Alkoholsucht: Am vergangenen Mittwoch referierte RA Daniel Adam von NiedersachsenMetall über aktuelle Rechtsprechungen zu personen- und verhaltensbedingten Kündigungen. In einer einstündigen Runde stellte er den etwa 40 Gästen richtungsweisende Entscheidungen des BAG vor.

Altersdiskriminierende Kündigung auch im Kleinbetrieb 

Die Erwähnung der „Pensionsberechtigung“ eines Mitarbeiters in einer Kündigungser¬klärung des Arbeitgebers kann eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters nach § 22 AGG vermuten lassen. Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, diese Vermutung zu widerlegen, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb gem. § 7 Abs. 1 AGG unwirksam.

Krankheitsbedingte Kündigung - dauernde Leistungsunfähigkeit 

Die dauerhafte Unfähigkeit des Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Arbeits-leistung zu erbringen, indiziert eine negative Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Gesundheitszustandes. Sie führt regelmäßig zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und ist damit geeignet, eine ordentliche, krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Die sich aus dem Verhältnismäßig-keitsgrundsatz ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach Möglichkeit zur Vermeidung einer Kündigung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen, schließt die Pflicht des Arbeitgebers ein, eine entsprechend geeignete Stelle - falls möglich - durch Ausübung des Direktionsrechts (§ 106 GewO) „freizumachen“.

Personenbedingte Kündigung - Alkoholsucht 

Eine Alkoholerkrankung berechtigt den Arbeitgeber nicht nur dann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie mit beträchtlichen Fehlzeiten des Arbeitnehmers einhergeht. Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen kann sich auch daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Tätigkeit nur noch mit einer beachtlichen Selbst- und Fremdgefährdung seiner selbst oder Dritter verrichten kann.

Außerordentliche Kündigung - Strafhaft 

Eine langjährige Strafhaft von mehr als zwei Jahren kann bei tariflicher Unkündbar-keit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist darstellen. In einem solchen Fall kann dem Arbeitgeber regelmäßig nicht zugemutet werden, lediglich Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen und auf eine dauerhafte Neubesetzung des Arbeitsplatzes zu verzichten. Insofern darf auch nicht außer Acht bleiben, dass der Arbeitnehmer - anders im Fall der Arbeitsunfähigkeit - die haftbedingte Arbeitsverhinderung selbst zu vertreten hat.

Exzessive Privatnutzung des dienstlichen Internets 

Die fortwährend über einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen andauernde und während der Arbeitszeit erfolgende private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses im Umfang von knapp 40 Stunden berechtigt den Arbeitgeber wegen der darin liegenden Verletzung der Arbeitspflicht auch dann zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Arbeitnehmer die Privatnutzung arbeitsvertraglich in Ausnahmefällen innerhalb der Arbeitspausen erlaubt ist. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt.

Arbeitsrecht um 6 

Das Veranstaltungsforum „Arbeitsrecht um 6“ hat seit 2009 einen festen Platz im Hinblick auf aktuelle Informationen aus dem Arbeitsrecht und bietet einen guten Er-fahrungsaustausch in entspannter Atmosphäre. Auch 2017 möchte die Rechtsabteilung in kleinem, überschaubarem Kreis informieren und mit Geschäfts-führern und Personalverantwortlichen diskutieren.

Die nächste Veranstaltung findet am Mittwoch, 17.05.2017, wie gewohnt im Crowne Plaza Hannover (für Mitglieder) statt.

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