News
Arbeitswissenschaft
29. Januar 2025

Entgelttransparenz-Richtlinie: Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung

Die Richtlinie der EU trifft Regelungen zu zulässigen und unzulässigen Entgeltdifferenzen zwischen Männern und Frauen. Ziel der Richtlinie ist es, Mindestanforderungen für die Stärkung des gleichen Entgeltes bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit für Männer und Frauen festzulegen. Dazu müssen die Entgelte objektiv und geschlechtsneutral aufgestellt sein.

Neben Auskunftsrechten für die Arbeitnehmer legt die Richtlinie auch regelmäßige Berichte zur Entgeltsituation im Betrieb fest. Die Berichte müssen durch den Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen – abhängig von der Anzahl der Beschäftigten – erstellt werden und müssen Auskunft geben über die geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle und den Anteil der Arbeitnehmer mit ergänzenden oder variablen Entgeltbestandteilen.

Mitte 2027 werden erstmals Berichte für Arbeitgeber fällig. – Aber für das jeweils vorangegangene Jahr, sprich mit 2027, müssen bereits Daten zum Jahr 2026 berichtet werden.

Das Entgeltbarometer als praktische Hilfestellung für Ihren Betrieb

Hier kommt das Benefit Ihres Arbeitgeberverbandes NiedersachsenMetall zur Anwendung: Mit Teilnahme am Entgeltbarometer bieten wir Ihnen eine geschlechtsspezifische Auswertung an, mit der Sie Schwachstellen Ihrer Vergütungsstruktur im Vorfeld klären können. Nutzen Sie das Entgeltbarometer, um sich bereits auf die zukünftigen Anforderungen vorzubereiten!

Informationen zum Entgeltbarometer finden Sie hier


Neben Regelungen für im Arbeitsverhältnis bestehende Arbeitnehmer trifft die Richtlinie auch Aussagen, die sich auf Stellenbewerber beziehen: Vom zukünftigen Arbeitgeber können Stellenbewerber das Einstiegsentgelt und ggf. den einschlägigen angewendeten Tarifvertrag erhalten.

Als EU-Richtlinie gibt der Rechtstext vorerst „nur“ zu regelnde Inhalte an die EU-Mitgliedsstaaten weiter. In ihrer Macht liegt die konkrete Ausgestaltung der Vorgaben. Es kann also stellenweise noch mit gewissen Aufweichungen oder Schärfungen gerechnet werden. Insgesamt jedoch gibt die Richtlinie bereits relativ konkrete Vorgaben, die keinen Raum für allzu große Abweichungen lässt. In der Autorität der Mitgliedsstaaten liegt es in diesem Sinn allerdings auch, Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern von den Verpflichtungen aus der Richtlinie auszuschließen.

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie

Diesen Artikel teilen

Das könnte Sie auch interessieren

CAPTCHA
Diese Sicherheitsfrage überprüft, ob Sie ein menschlicher Besucher sind und verhindert automatisches Spamming.
Keine passende Meldung gefunden.